Diese Vorsorgeart gehört ebenfalls zur zweiten Schicht des Alterseinkünftegesetzes.
Als Reaktion auf die demografischen Veränderungen wurde im Jahr 2001 durch eine Rentenreform das allgemeine Rentenniveau reduziert. Die betroffen Versicherten sollten zum Ausgleich der drohende Versorgungslücke die Möglichkeit bekommen durch staatliche Förderung privat vorzusorgen. Die Riester-Rente ist daher nur für bestimmte Personenkreise abschließbar.
Dieser Personenkreis wird als unmittelbar begünstigt bezeichnet. Für nicht Begünstigte (z.B. Freiberufler) gibt es die Möglichkeit die staatliche Förderung zu erhalten, wenn der eigene Ehe- oder Lebenspartner begünstigt ist.
Die Riester-Produkte unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, die eingezahlten Beiträge können in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die späteren Leistungen unterliegen in voller Höhe der Steuer. Der jeweilige Steuervorteil während der Beitragszahlung steht in Abhängigkeit zu dem Einkommen, so dass unter Umständen ein Steuervorteil sehr gering bis gar nicht vorliegen kann. Aus diesem Grund wurde auch eine zweite Förderung eingebaut. Es handelt sich hierbei um staatliche Zulagen, die dem Riester-Vertag gutgeschrieben werden. Diese Zulagen sind einkommensunabhängig. Für den Erhalt der vollen Zulagen muss der Versicherte mindestens 4% von seinem Vorjahreseinkommen (maximal € 2.100) abzüglich der staatlichen Zulagen in seinen Riester-Vertag einzahlen. Sofern der Versicherte weniger einzahlt, werden die Zulagen nur Anteilig gutgeschrieben.