Diese Vorsorgeart gehört zur zweiten Schicht des Alterseinkünftegesetzes.
Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer das Recht, die Umwandlung eines Teils ihres Arbeitsentgelts in eine betriebliche Altersversorgung zu verlangen. Dies geschieht in der Regel als Lebens- oder Rentenversicherung in Form der Direktversicherung, einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.
Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und noch werden, können seit dem 01. Januar 2018 bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei bespart werden. Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sind sozialversicherungsfrei.
Für Verträge, die seit dem 01. Januar 2019 abgeschlossen wurden und werden, erfolgt ein Zuschuss vom Arbeitgeber von mindestens 15% des umgewandelten Entgelts, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ab dem 01. Januar 2022 muss der Arbeitgeber bei einer bestehenden Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss künftig ebenfalls den Zuschuss von mindestens 15% einzahlen.
Eine bAV liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Durch die Spareffekte bei Steuern und Sozialabgaben in der Anwartschaftsphase ist die Vermögensbildung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung trotz der nachgelagerten Besteuerung im Leistungsbezug eine attraktive Vorsorgeform für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können sich aus einem Eigenanteil des Arbeitnehmenden (Entgeltumwandlung) und/oder aus einem Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersvorsorge zusammensetzen. Die Entgeltumwandlung bei der bAV bedeutet, dass ein mit dem Arbeitgeber vereinbarter Teil des Brutto-Gehalts für diese zusätzliche Altersversorgung umgewandelt wird. Somit bauen sich im Laufe des Erwerbslebens Versorgungsansprüche (sog. Anwartschaften) auf, die zu Rentenbeginn als Kapitalzahlung oder lebenslange Rentenzahlungen zufließen.
Im Rahmen der Entgeltumwandlung sind die erworbenen Versorgungsanwartschaften für den Fall geschützt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Der Gesetzgeber spricht hier von der sogenannten Unverfallbarkeit der Anwartschaften. Details dazu regelt das Betriebsrentengesetz, abgekürzt BetrAVG.
Mit der betrieblichen Altersversorgung wird für eine lebenslange zusätzliche Altersrente gespart. Das ist auch sinnvoll, weil diese einen dauerhaft höheren Lebensstandard im Alter ermöglicht. Alternativ besteht die Option einer Kapitalauszahlung. Diese muss bei Bedarf vor dem vereinbarten Rentenbeginn beantragt werden.
Die Leistungen aus der bAV werden in der Auszahlungsphase besteuert – in aller Regel aber zu einem günstigeren Steuersatz als im Erwerbsleben. Leistungen aus der bAV mit Vertragsabschluss vor 2005 können unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuerfrei sein.
Rentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert sind, zahlen in der Regel auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer betrieblichen Altersversorgung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
Bei Angestellten, die in der Ansparphase so lange krank sind, dass sie kein Gehalt mehr beziehen, ruht das bestehende Angestelltenverhältnis. Es gibt dann zwei Möglichkeiten: Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer kann die Versicherung beitragsfrei stellen, wenn der Vertrag die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der spätere Versorgungsanspruch reduziert sich dann entsprechend. Alternativ kann die versicherte Person die Beiträge selbst zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den privaten Beitragszahlungen um individuell versteuerte Beiträge handelt. Für die Leistung aus diesen Beiträgen sind trotzdem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Wenn der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält (z.B. Elternzeit), hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die Beiträge sind zwar nicht steuerlich gefördert, aber für die spätere Altersversorgung wird weiterhin vorgesorgt. Für die Leistung aus diesen Beiträgen sind trotzdem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Regel kann der Vertrag aber auch beitragsfrei fortgeführt werden.
Das Kündigungsrecht hat der Versicherungsnehmer, somit der Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften erworben, ist eine Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes verboten.
Die Auszahlung kann erst mit dem Ablauf des Vertrages oder der Vorlage eines Altersrentenbescheides erfolgen.
Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber ab dem 01.01.2018 erteilt hat, gilt Folgendes:
Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat, ist die betriebliche Anwartschaft gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 1 BetrAVG). Die Anwartschaft aus Entgeltumwandlung ist sofort gesetzlich unverfallbar.
Die Beiträge können unter bestimmten Voraussetzungen erhöht, reduziert oder ausgesetzt werden. Auch Zuzahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, wird der Vertrag in der Regel auf die versicherte Person als neuen Versicherungsnehmer übertragen. Der Vertrag kann privat fortgeführt und die Beiträge ggf. reduziert werden. Der Vertrag kann aber auch in den meisten Fällen beitragsfrei fortgeführt werden. In der Regel kann der Vertrag später auch auf einen neuen Arbeitgeber mit Firmensitz in Deutschland als neuen Versicherungsnehmer übertragen werden.
Im Falle des Todes in der Ansparphase sind die Hinterbliebenen je nach gewähltem Tarif mit einer Rente oder einem Kapital abgesichert. Bei einem steuerlich geförderten Vertrag werden als Hinterbliebene anerkannt: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und der namentlich benannte Lebensgefährte, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes einen gemeinsamen Haushalt führte sowie waisenrentenberechtigte Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Auch in der Rentenphase erhalten Hinterbliebene eine Leistung im Todesfall, sofern eine Leistung im Todesfall ab Rentenbeginn versichert ist.