Diese Vorsorgeart gehört zur zweiten Schicht des Alterseinkünftegesetzes.
Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer das Recht, die Umwandlung eines Teils ihres Arbeitsentgelts in eine betriebliche Altersversorgung zu verlangen. Dies geschieht in der Regel als Lebens- oder Rentenversicherung in Form der Direktversicherung, einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.
Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und noch werden, können seit dem 01. Januar 2018 bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei bespart werden. Bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sind sozialversicherungsfrei.
Für Verträge, die seit dem 01. Januar 2019 abgeschlossen wurden und werden, erfolgt ein Zuschuss vom Arbeitgeber von mindestens 15% des umgewandelten Entgelts, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ab dem 01. Januar 2022 muss der Arbeitgeber bei einer bestehenden Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss künftig ebenfalls den Zuschuss von mindestens 15% einzahlen.