Wer sich motorisiert in den Straßenverkehr begibt, muss eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. So steht es bereits seit 1939 im Gesetz, und daran wird sich angesichts der gewaltigen Verkehrsentwicklung auch künftig nichts ändern. Wer als Auto- oder Motorradfahrer einen Unfall verursacht, ist für den entstandenen Schaden unbegrenzt schadenersatzpflichtig. Der Schutz durch die Pflichtversicherung soll verhindern, dass finanzielle Schwächen des Schädigers den angemessenen Schadensausgleich des Geschädigten unmöglich machen.
Der Haftungsfall kann auf eigenes Verschulden oder Gefährdungshaftung beruhen, so dass manchmal auch dann Schadenersatz zu leisten ist, wenn kein persönlicher Schuldnachweis vorliegt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt Annahmezwang. Der Geschädigte selbst muss nicht mehr gegen den Schädiger auf Schadenersatz klagen. Er kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen.
Der Versicherungsschutz kann individuell und gegen Mehrprämie um die Teilkaskoversicherung (Schutz gegen Schäden durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Glasbruch sowie Unfälle mit Haarwild) und um die Vollkaskoversicherung (Schutz darüber hinaus für den unfallbedingten Schaden am eigenen Auto und für Vandalismus) ausgeweitet werden.