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Wer sich motorisiert in den Straßenverkehr begibt, muss eine Kfz-Haftpflicht-versicherung abgeschlossen haben. So steht es bereits seit 1939 im Gesetz, und daran wird sich angesichts der gewaltigen Verkehrsentwicklung auch künftig nichts ändern. Denn wer als Auto- oder Motorradfahrer einen Unfall verursacht, ist für den entstandenen Schaden unbegrenzt schadenersatzpflichtig. Deshalb soll der Schutz durch die Pflichtversicherung verhindern, dass unzureichende finanzielle Mittel des Schädigers den angemessenen Schadensausgleich des Geschädigten unmöglich machen.
Die Haftung des motorisierten Verkehrsteilnehmers kann auf eigenes Verschulden oder Gefährdungshaftung beruhen, so dass manchmal auch dann Schadenersatz zu leisten ist, wenn kein persönlicher Schuldnachweis vorliegt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt Annahmezwang, der in seinem Umfang auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung beschränkt ist. Seit der Novellierung des Pflichtversicherungsgesetzes 1965 muss der Geschädigte nicht mehr gegen den Schädiger auf Schadenersatz klagen, sondern er kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen.
Ähnlich der Haftpflichtversicherung übernimmt auch hier der Kfz-Versicherer die Befriedigung berechtigter Schadenersatzforderungen und die Abwehr unberechtigter Forderungen. Der Versicherungsschutz kann individuell und gegen Mehrprämie um die Teilkaskoversicherung (Schutz gegen Schäden durch Diebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Glasbruch sowie Unfälle mit Haarwild) und um die Vollkaskoversicherung (Schutz darüber hinaus für den unfallbedingten Schaden am eigenen Auto und für Vandalismus) ausgeweitet werden.
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