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Betriebliche Altersversorgung, Zulagenrente


Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz veränderte die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für die Altersvorsorge und der verschiedenen Altersbezüge grundlegend. Künftig unterscheidet der Gesetzgeber drei Schichten.

2.

Zur zweiten Schicht gehören die betriebliche Altersversorgung und die sogenannte Zulagenrente, besser als Riesterrente bekannt. Bereits seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer das Recht, die Umwandlung eines Teils ihres Arbeitsentgelts in eine betriebliche Altersversorgung zu verlangen. Dies geschieht in der Regel als Lebens- oder Rentenversicherung in Form der Direktversicherung, einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und noch werden, können bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei bespart werden. Dieser erhebliche Liquiditätsvorteil während des Berufslebens hat allerdings zur Folge, dass bei Rentenbezug die Leistungen in voller Höhe zu versteuern sind. Außerdem sind darauf auch noch Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten.

Die inzwischen sehr bekannte Riesterrente soll die drohende Versorgungslücke im Alter schließen bzw. verkleinern helfen. In der Einzahlungsphase gewährt der Staat bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 2.100 unterschiedliche Zulagen und Steuervorteile, welche die eigene Sparleistung deutlich verringern. Im Alter wird dann eine lebenslange garantierte Rente gezahlt.