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Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz veränderte die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für die Altersvorsorge und der verschiedenen Altersbezüge grundlegend. Künftig unterscheidet der Gesetzgeber drei Schichten.
3.
In der dritten Schicht werden alle Kapitalanlageprodukte erfasst, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht mehr gefördert werden sollen. Diese neue Regelung beseitigte das Privileg der steuerfreien Kapitalauszahlung für all die Lebensversicherungen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und werden.
Künftige Einmal- und Teilauszahlungen werden –sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt– nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Zu versteuern ist also die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen eingezahlten Beiträgen und erfolgter Kapitalauszahlung und dies im Alter zu einem dann in der Regel niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Entscheidet man sich jedoch gegen eine Kapitalauszahlung und wählt eine lebenslange Leibrente, so wird dies steuerlich belohnt. Denn der 65jährige z. B. versteuert dann nur 18% des Ertragsanteils seiner Rente zum persönlichen Steuersatz. Dieser Prozentsatz fällt zudem noch bei steigendem Renteneintrittsalter. Eine geschickte Aufteilung der unterschiedlichen Alterseinkünfte führt auf diese Weise zu einer spürbaren Steueroptimierung.
Inzwischen haben die Versicherer eine Vielzahl von Produkten entwickelt, die auf unterschiedliche Weise die Wünsche der Kunden nach Sicherheit und Rendite erfüllen. Eine individuelle Auswahl ist angesichts dieser neuen Vielfalt ohne kompetente Beratung nicht möglich.
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