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Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz veränderte die einkommenssteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für die Altersvorsorge und der verschiedenen Altersbezüge grundlegend. Künftig unterscheidet der Gesetzgeber drei Schichten.
1.
Zur ersten Schicht oder zur Basisversorgung zählen die Bezüge der Deutschen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgungswerke und die Basisrenten (die sogenannten Rürup-Renten). Letztere werden zwar von privaten Versicherern angeboten und sind individuell abzuschließen, unterliegen aber strengen staatlichen Auflagen. So gewähren sie ausschließlich lebenslange Renten, eine Kapitalauszahlung ist ebenso wenig möglich wie der Verkauf, die Abtretung oder Verpfändung der Versicherungspolice.
Kernpunkt des neuen Gesetzes ist die Steuerfreistellung der Aufwendungen, die im Rahmen der ersten Schicht geleistet werden. In einer Übergangsphase von 2005 bis 2025 wird der jährlich, maximal absetzbare Betrag von € 20.000 für Alleinstehende
(€ 40.000 für Verheiratete) zu Beginn mit 60% und dann Jahr für Jahr in 2%-Schritten steigend steuerlich angerechnet.
Die Übergangsphase für die Besteuerung der Altersbezüge begann 2005 mit 50% und steigt bis 2020 jährlich um weitere 2% auf 80% und bis 2040 um jeweils 1% auf dann 100%. Ab diesem Jahr sind dann alle Alterseinkünfte unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge voll zu versteuern.
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